Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1965

Geschäftszahl

0018/65

Rechtssatz

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, verpflichtet darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52 VwSlg 1003 F/1954).