Der Anspruch auf Elternrente ist allein davon abhängig, ob die Einkommensgrenze des § 46 Abs 2 KOVG 1957 überschritten wird oder nicht. Hingegen können hiebei allfällige soziale Härten nicht berücksichtigt werden.Der Anspruch auf Elternrente ist allein davon abhängig, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 46, Absatz 2, KOVG 1957 überschritten wird oder nicht. Hingegen können hiebei allfällige soziale Härten nicht berücksichtigt werden.