Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1965

Geschäftszahl

1470/64

Rechtssatz

Der Anspruch auf Elternrente ist allein davon abhängig, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 46, Absatz 2, KOVG 1957 überschritten wird oder nicht. Hingegen können hiebei allfällige soziale Härten nicht berücksichtigt werden.