Eine Gruppe von ca. 15 Fußgängern benützt auch dann nicht eine Straße zu verkehrsfremden Zweck, wenn sie Plakate trägt, weshalb hiefür eine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO nicht erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 8.7.1988, 88/18/0101)Eine Gruppe von ca. 15 Fußgängern benützt auch dann nicht eine Straße zu verkehrsfremden Zweck, wenn sie Plakate trägt, weshalb hiefür eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 8.7.1988, 88/18/0101)