Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1965

Geschäftszahl

1210/64

Rechtssatz

Eine Gruppe von ca. 15 Fußgängern benützt auch dann nicht eine Straße zu verkehrsfremden Zweck, wenn sie Plakate trägt, weshalb hiefür eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 8.7.1988, 88/18/0101)