Durch die Vorschrift des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG werden Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer für die Beistellung der erforderlichen Arbeitsgeräte nicht erfaßt.Durch die Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG werden Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer für die Beistellung der erforderlichen Arbeitsgeräte nicht erfaßt.