Das Vorliegen einer Berufungsentscheidung, in der der Bescheid der Erstbehörde ohne Begründung aufgehoben wurde, weil dem Standpunkt der Partei Rechnung getragen wurde, hindert die Abgabenbehörde den gleichen Abgabenanspruch noch einmal geltend zu machen.
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E 6.7.1965, 784/64 #1 VwSlg 3310 F/1965