Ein Anspruchsberechtigter geht nur dann seines Anspruches verlustig, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen. (Hier zur Frage der Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Witwenbeihilfe bei Verzicht auf Ausgedingeleistungen) (Hinweis auf E vom 9.9.1955, Zl. 0358/53, VwSlg. 3813 A/1955)