Die Unzuständigkeit des VwGH erstreckt sich bei Entscheidungen von Kollegialbehörden nach Art 133 Z 4 B-VG sowohl auf Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden dieser Kollegialbehörden als auch auf Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht solcher Behörden behauptet wird. (Hinweis auf B vom 18. September 1952, Zl. 2261 und 2262/52, Vwslg. 2636 A/1952)Die Unzuständigkeit des VwGH erstreckt sich bei Entscheidungen von Kollegialbehörden nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sowohl auf Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden dieser Kollegialbehörden als auch auf Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht solcher Behörden behauptet wird. (Hinweis auf B vom 18. September 1952, Zl. 2261 und 2262/52, Vwslg. 2636 A/1952)