§ 33 Abs 3 zweiter Satz EStG 1953 zählt nicht zu den Grundzügen des Einkommensteuerrechtes, sondern stellt eine typische Ausnahmevorschrift dar. Er kann daher nicht zur Auslegung des Einkommensbegriffes im KOVG herangezogen werden (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50; E 21.10.1960, 2509/59).Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1953 zählt nicht zu den Grundzügen des Einkommensteuerrechtes, sondern stellt eine typische Ausnahmevorschrift dar. Er kann daher nicht zur Auslegung des Einkommensbegriffes im KOVG herangezogen werden (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50; E 21.10.1960, 2509/59).