Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1964

Geschäftszahl

0432/64

Rechtssatz

Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1953 zählt nicht zu den Grundzügen des Einkommensteuerrechtes, sondern stellt eine typische Ausnahmevorschrift dar. Er kann daher nicht zur Auslegung des Einkommensbegriffes im KOVG herangezogen werden (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50; E 21.10.1960, 2509/59).