Nur wenn eine maßgebende Änderung iSd § 52 KOVG 1957 festgestellt wurde, kann die belangte Behörde von der in einem rechtskräftigen Bescheid vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich der Einkommensverhältnisse abgehen.Nur wenn eine maßgebende Änderung iSd Paragraph 52, KOVG 1957 festgestellt wurde, kann die belangte Behörde von der in einem rechtskräftigen Bescheid vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich der Einkommensverhältnisse abgehen.