Wenn der Beschuldigte im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweier Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt, über ihn jedoch entgegen der Vorschrift des § 22 VStG nur eine Strafe verhängt wurde, hat die Berufungsbehörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bestrafte eine der ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, das Verwaltungsstrafverfahren in dieser Hinsicht gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen, jedenfalls aber die Strafe neu festzusetzen.Wenn der Beschuldigte im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweier Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt, über ihn jedoch entgegen der Vorschrift des Paragraph 22, VStG nur eine Strafe verhängt wurde, hat die Berufungsbehörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bestrafte eine der ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, das Verwaltungsstrafverfahren in dieser Hinsicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, jedenfalls aber die Strafe neu festzusetzen.