§ 82 Abs 1 StVO 1960 beinhaltet nur die Berechtigung der Behörde, die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken zu bewilligen, nicht aber auch eine Berechtigung der Behörde, die Beseitigung einschlägiger Anlagen aufzutragen.Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 beinhaltet nur die Berechtigung der Behörde, die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken zu bewilligen, nicht aber auch eine Berechtigung der Behörde, die Beseitigung einschlägiger Anlagen aufzutragen.