Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1964

Geschäftszahl

0146/64

Rechtssatz

Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 beinhaltet nur die Berechtigung der Behörde, die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken zu bewilligen, nicht aber auch eine Berechtigung der Behörde, die Beseitigung einschlägiger Anlagen aufzutragen.