Der Umstand, daß Leistungen aus der Kriegsopferversorgung bereits rechtskräftig mit einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt sind, ist kein rechtliches Hindernis für die Prüfung des Anspruches für den Zeitraum bis zum Einstellungszeitpunkt, sofern nach der Einstellung eine Rentenzuerkennung in der Sozialversicherung erfolgt ist und der Rentenanfall dort für einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Einstellungszeitpunkt der Leistungen in der Kriegsopferversorgung liegt.