Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1964

Geschäftszahl

0029/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/63 E 14. Februar 1964 VwSlg 6241 A/1964 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß Leistungen aus der Kriegsopferversorgung bereits rechtskräftig mit einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt sind, ist kein rechtliches Hindernis für die Prüfung des Anspruches für den Zeitraum bis zum Einstellungszeitpunkt, sofern nach der Einstellung eine Rentenzuerkennung in der Sozialversicherung erfolgt ist und der Rentenanfall dort für einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Einstellungszeitpunkt der Leistungen in der Kriegsopferversorgung liegt.