Maßnahmen der Staatsaufsicht über gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften benötigen wie alle anderen staatlichen Verwaltungsakte nach Art 18 Abs 1 B-VG einer staatsgesetzlichen Grundlage.Maßnahmen der Staatsaufsicht über gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften benötigen wie alle anderen staatlichen Verwaltungsakte nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG einer staatsgesetzlichen Grundlage.