Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1964

Geschäftszahl

2355/63

Rechtssatz

Maßnahmen der Staatsaufsicht über gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften benötigen wie alle anderen staatlichen Verwaltungsakte nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG einer staatsgesetzlichen Grundlage.