Freiwillige Beiträge für Kranken- und Sterbevorsorge sind bei Beziehern von Renten aus der Pensionsversicherung bei der Einkommensermittlung nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.Freiwillige Beiträge für Kranken- und Sterbevorsorge sind bei Beziehern von Renten aus der Pensionsversicherung bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.