Eine Wiederaufnahme des Verfahens von Amts wegen, die ohne Einschränkung verfügt wird, hat eine völlige Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens zur Folge. Daran vermag auch das Verbot des § 307 Abs 2 BAO nichts zu ändern.Eine Wiederaufnahme des Verfahens von Amts wegen, die ohne Einschränkung verfügt wird, hat eine völlige Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens zur Folge. Daran vermag auch das Verbot des Paragraph 307, Absatz 2, BAO nichts zu ändern.