Verwaltungsgerichtshof
31.01.1964
1391/63
Eine Wiederaufnahme des Verfahens von Amts wegen, die ohne Einschränkung verfügt wird, hat eine völlige Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens zur Folge. Daran vermag auch das Verbot des Paragraph 307, Absatz 2, BAO nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001391.X02