Aufwendungen für die Anschaffung einer Brausekabine und eines Warmwasserspeichers sind auch bei einer Person, die an Varizinbildung leidet, vom Einkommen iSd § 13 KOVG nicht abzusetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt gleichfalls nicht in Betracht.Aufwendungen für die Anschaffung einer Brausekabine und eines Warmwasserspeichers sind auch bei einer Person, die an Varizinbildung leidet, vom Einkommen iSd Paragraph 13, KOVG nicht abzusetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt gleichfalls nicht in Betracht.
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E 12.3.1964, 1327/63 #1 VwSlg 6267 A/1964;