Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1964

Geschäftszahl

1327/63

Rechtssatz

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brausekabine und eines Warmwasserspeichers sind auch bei einer Person, die an Varizinbildung leidet, vom Einkommen iSd Paragraph 13, KOVG nicht abzusetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt gleichfalls nicht in Betracht.

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E 12.3.1964, 1327/63 #1 VwSlg 6267 A/1964;

Beachte

y6136;