Ein Verfahren zur Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 ist mangelhaft, wenn einerseits die Überstundenleistung als überdurchschnittliche Anforderung (im Beruf eines Kleinlandwirtes) bezeichnet wird, anderseits die Anforderung als mäßiggradig bezeichnet wird, weil Erholungspausen eingelegt werden können.Ein Verfahren zur Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 ist mangelhaft, wenn einerseits die Überstundenleistung als überdurchschnittliche Anforderung (im Beruf eines Kleinlandwirtes) bezeichnet wird, anderseits die Anforderung als mäßiggradig bezeichnet wird, weil Erholungspausen eingelegt werden können.