Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1141/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1141/63

Entscheidungsdatum

06.12.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde eine contusio cerebri verneint, obwohl eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) nachgewiesen ist. Wenn die Behörde zu Unrecht von freiem Ermessen spricht, aber ersichtlich ist das sie die freie Beweiswürdigung meint, ist dies kein Aufhebungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001141.X01

Im RIS seit

21.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1963001141_19631206X01

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