Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1963

Geschäftszahl

1141/63

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde eine contusio cerebri verneint, obwohl eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) nachgewiesen ist. Wenn die Behörde zu Unrecht von freiem Ermessen spricht, aber ersichtlich ist das sie die freie Beweiswürdigung meint, ist dies kein Aufhebungsgrund.