Ist im Neubemessungsverfahren ein Befund vorgewiesen worden, der aus der Zeit stammt, für die die Rentenbemessung gelten soll, und der gegen die angenommene Besserung spricht, so ist eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten, ob der betreffende Befund als irrig zu werten ist, oder die Besserung erst später eingetreten ist.