Die seitens eines Krankenversicherungsträgers anläßlich eines Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen sind nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG anzusehen.Die seitens eines Krankenversicherungsträgers anläßlich eines Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen sind nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen.