Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1963

Geschäftszahl

0366/63

Rechtssatz

Die seitens eines Krankenversicherungsträgers anläßlich eines Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen sind nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen.