Bei der Einkommensermittlung nach § 13 KOVG 1957 und § 45 KOVG 1957 ist wegen Verbesserung der Wohnung erhöhter Mietzins als Teil der Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig.Bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, KOVG 1957 und Paragraph 45, KOVG 1957 ist wegen Verbesserung der Wohnung erhöhter Mietzins als Teil der Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig.