Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1963

Geschäftszahl

0333/63

Rechtssatz

Bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, KOVG 1957 und Paragraph 45, KOVG 1957 ist wegen Verbesserung der Wohnung erhöhter Mietzins als Teil der Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig.