Die Neubemessung der Beschädigtenrente muß unterbleiben, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung um mindestens eine Stufe in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen nicht nachgewiesen werden kann. Eine Änderung der medizinischen Auffassung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges eines Leidens mit dem Wehrdienst kann jedoch nicht als eine für die Neubemessung der Beschädigtenrente gem § 52 KOVG 1957 maßgebende Änderung angesehen werden.Die Neubemessung der Beschädigtenrente muß unterbleiben, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung um mindestens eine Stufe in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen nicht nachgewiesen werden kann. Eine Änderung der medizinischen Auffassung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges eines Leidens mit dem Wehrdienst kann jedoch nicht als eine für die Neubemessung der Beschädigtenrente gem Paragraph 52, KOVG 1957 maßgebende Änderung angesehen werden.