Bei der Ermittlung des Einkommens für die Bemessung der Elternrente nach dem KOVG 1957 haben ausschließlich die Bestimmungen der §§ 44 bis 46 KOVG 1957 (nicht Bestimmungen des ASVG) Anwendung zu finden.Bei der Ermittlung des Einkommens für die Bemessung der Elternrente nach dem KOVG 1957 haben ausschließlich die Bestimmungen der Paragraphen 44 bis 46 KOVG 1957 (nicht Bestimmungen des ASVG) Anwendung zu finden.