Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1964

Geschäftszahl

0197/63

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Einkommens für die Bemessung der Elternrente nach dem KOVG 1957 haben ausschließlich die Bestimmungen der Paragraphen 44 bis 46 KOVG 1957 (nicht Bestimmungen des ASVG) Anwendung zu finden.