Bei dem nach § 13 Abs 4 KOVG 1957 anzustellenden Vergleich handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht des freien Ermessens.Bei dem nach Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 anzustellenden Vergleich handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht des freien Ermessens.