Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1963

Geschäftszahl

0173/63

Rechtssatz

Bei dem nach Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 anzustellenden Vergleich handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht des freien Ermessens.