Die Behörde darf bei der Entscheidung über einen Witwenrentenanspruch das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und Dienstbeschädigung nicht schon deshalb annehmen, weil ein solcher Kausalzusammenhang seinerzeit bei der Entscheidung über den Versorgungsanspruch des Dienstbeschädigten selbst verneint worden war. Sie hat vielmehr den ursächlichen Zusammenhang neu zu prüfen. Dabei besteht auch keine Bindung an die den ursächlichen Zusammenhang verneinende Begründung eines Bescheides, mit dem Versorgungsansprüche des Verstorbenen abgewiesen wurden (Hinweis E 24.11.1954, 281/52, VwSlg 3573 A/1954).