Ausführungen dazu, daß, wenn als Dienstbeschädigung nur ein Knochendefekt ohne Zeichen einer organischen Hirnschädigung in der rechten Hinterhauptschuppe besteht, davon nicht die Rede sein kann, daß überhaupt die Erfüllung von Anforderungen des Baumpflegerberufes meßbar beeinträchtigt wäre.