Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen (§ 8 KOVG 1957) maßgebend sind, hat die entscheidende Behörde erforderlichenfalls ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen (Paragraph 8, KOVG 1957) maßgebend sind, hat die entscheidende Behörde erforderlichenfalls ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.