Aus der Regelung des § 12 Abs 3 KOVG läßt sich nicht ableiten, daß die in den Runderlässen des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Inneren vom 19.4.1939, RMBl iV S 943 Abs 2 und vom 7.12.1939 RMBl iV S 2454 Zl 4, angeführten Freibeträge in derselben Höhe (nämlich wie die Freibeträge im § 12 KOVG) zu gelten haben.Aus der Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, KOVG läßt sich nicht ableiten, daß die in den Runderlässen des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Inneren vom 19.4.1939, RMBl iV S 943 Absatz 2 und vom 7.12.1939 RMBl iV S 2454 Zl 4, angeführten Freibeträge in derselben Höhe (nämlich wie die Freibeträge im Paragraph 12, KOVG) zu gelten haben.