Verwaltungsgerichtshof
30.11.1964
1240/62
Aus der Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, KOVG läßt sich nicht ableiten, daß die in den Runderlässen des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Inneren vom 19.4.1939, RMBl iV S 943 Absatz 2 und vom 7.12.1939 RMBl iV S 2454 Zl 4, angeführten Freibeträge in derselben Höhe (nämlich wie die Freibeträge im Paragraph 12, KOVG) zu gelten haben.