Eine vom Landesgerichtshofpräsidenten in einem Berichtigungsbescheid dem Kostenbeamten erteilte Weisung betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren stellt keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über Rechtsverhältnisse des Berichtigungswerbers, sondern nur eine innerdienstliche Anordnung an eine nachgeordnete Dienststele dar. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Gegen den auf Grund dieser Weisung ergehenden Gerichtsgebührenbescheid kann neuerlich ein Berichtigungsantrag erhoben werden.