Regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als den Beitrgszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen sind selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen, wie z. B. die Berücksichtigung einer großen Kinderzahl des Dienstnehmers, maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im § 49 Abs. 2 ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen.Regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als den Beitrgszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen sind selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen, wie z. B. die Berücksichtigung einer großen Kinderzahl des Dienstnehmers, maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen.