Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1962

Geschäftszahl

0628/62

Rechtssatz

Regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als den Beitrgszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen sind selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen, wie z. B. die Berücksichtigung einer großen Kinderzahl des Dienstnehmers, maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen.