Die Zuerkennung einer Witwenrente ist der Rechtskraft fähig, nicht aber die für diesen Leistungsanspruch maßgebenden Voraussetzungen des ursächlichen Zusammenhanges zweichen Tod und Dienstbeschädigung (Hinweis E v. 26. November 1952, VwSlg 2750 A/1952). Der rechtskräftige Abspruch über Sterbegeld ist nicht präjudiziell für den Anspruch auf Witwenrente. Eine andere Beurteilung des der Rechtskraft nicht fähigen ursächlichen Zusammenhanges als Anspruchsvoraussetzung bedeutet keine Rechtswidrigkeit.