Es liegt keine Verletzung des § 45 Abs3 AVG 1950 bei Nichtbeachtung eines Ministerialerlasses der die Aufklärung anordnet vor; die Überprüfung des VwGH der richtigen Anwendung einer Norm durch die Behörde umfaßt nicht auch Ministerialerlässe (Hinweis E v. 31. März 1950, VwSlg 1352 A/1950).Es liegt keine Verletzung des Paragraph 45, Abs3 AVG 1950 bei Nichtbeachtung eines Ministerialerlasses der die Aufklärung anordnet vor; die Überprüfung des VwGH der richtigen Anwendung einer Norm durch die Behörde umfaßt nicht auch Ministerialerlässe (Hinweis E v. 31. März 1950, VwSlg 1352 A/1950).