Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1963

Geschäftszahl

0015/62

Rechtssatz

Es liegt keine Verletzung des Paragraph 45, Abs3 AVG 1950 bei Nichtbeachtung eines Ministerialerlasses der die Aufklärung anordnet vor; die Überprüfung des VwGH der richtigen Anwendung einer Norm durch die Behörde umfaßt nicht auch Ministerialerlässe (Hinweis E v. 31. März 1950, VwSlg 1352 A/1950).