Das in Güterform erzielte Einkommen bedarf zunächst einer strikten Ermittlung, damit überhaupt der im § 13 Abs. 4 KOVG 1957 vorgesehene Vergleich vorgenommen werden kann.Das in Güterform erzielte Einkommen bedarf zunächst einer strikten Ermittlung, damit überhaupt der im Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 vorgesehene Vergleich vorgenommen werden kann.