Verwaltungsgerichtshof
16.10.1962
0009/62
Das in Güterform erzielte Einkommen bedarf zunächst einer strikten Ermittlung, damit überhaupt der im Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 vorgesehene Vergleich vorgenommen werden kann.
Siehe:
E 23.10.1961, 2130/60